Diese Haus der Technik Veranstaltung vermittelt die notwendigen theoretischen Grundlagen, deren Kenntnisse Voraussetzung für die korrekte Durchführung der Prüfung von Kranen sind. Die Gesamtübersicht der Vorschriften für Krane wird präsentiert und anhand von Praxisbeispielen erklärt. Befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (Sachkundige entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Krane" (DGUV V52 früher BGV D 6)) sind für eine ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen an Kranen verantwortlich.
Ausreichende Kenntnisse der zu beachtenden Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Prüfung von Krananlagen sind dazu erforderlich.
Die Veranstaltung beinhaltet eine Abschlussprüfung und ein Zertifikat zur qualifizierten befähigten Person für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen. Gleichzeitig erfolgt die Berechtigung, Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme an handbetriebenen oder teilkraftbetriebenen Kranen ≤ 1t Tragfähigkeit durchzuführen.
Die Lehrveranstaltung richtet sich an Personen, die als Befähigte Person (Kransachkundige) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen tätig werden wolle oder tätig sind.
Um Befähigte Person (Kransachkundiger) werden zu können, ist die Erfahrung im Umgang mit den entsprechenden Kranarten (z. B. durch Wartung, Prüfung) Voraussetzung.